Sitz des Vereins:
projekt[51] e.V.
Untere Mühle 3
67435 NW-Speyerdorf
Vorsitzender: Olaf Bergmann
Stellvertreter: Uli Scherrer
Schatzmeister: Hermann Scherrer
Vereinssatzung Projekt51
Beitrittserklärung Fördermitglied
Freistellungsbescheinigung
Vereinssatzung Projekt [51] e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
Projekt 51 e.V.
Verein für Kunst & Kultur Lachen-Speyerdorf / Neustadt a.d.W
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein ist nicht auf Erwerb oder Gewinn ausgerichtet.
2. Der Sitz des Vereins ist: Lachen-Speyerdorf Neustadt a.d.Weinstrasse
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst , Kultur und Denkmalschutz.
Der Verein dient dem alleinigen, gemeinnützigen Zweck Kunst und Kultur
in der Stadt Neustadt und Umgebung zu fördern und Projekte, die der Verwirklichung der Vereinsziele entsprechen zu unterstützen, selbst zu entwickeln und zu organisieren.
2. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks kann der Verein für Kunst, Kultur und Denkmalschutz
a) eigene Kunst/Kultur und Wissenschaftsprojekte veranstalten,
b) Bildhauersymposien veranstalten und die Arbeiten in der Natur oder im öffentlichen Raum aufstellen,
c) innovative Veranstaltungsmodelle und Projekte entwickeln,
d) den Dialog zwischen Künstlern/Kulturschaffenden und Bürgern/ Betrachtern initiieren und fördern,
e) die Förderung der Wahrnehmung des „Erweiterten Kunstbegriffes“ und des Anliegens der „Sozialen Plastik“,
f) Freiräume nutzen und schaffen um kreatives Potential zu fördern,
g) Bauprojekte u.a. an denkmalgeschützten Objekten planen, organisieren und durchführen.
3. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks kann der Verein mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten und eigene Einrichtungen schaffen und in anderen Vereinen Mitglied werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein Projekt 51 e.V. verfolgt Ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Nur insoweit, als die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können Personen angestellt werden. Es dürfen dafür keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§ 4 Mitglieder
1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil.
3. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen. Sie fördern die Vereinstätigkeit durch Geldbeträge oder Sachleistungen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, förderndes Mitglied jede natürliche Person oder juristische Person werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart an den Vorstand zu richten.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Seine Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Überprüfung.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
3. Die Entscheidung Über Aufnahmeanträge wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt.
Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
· durch den Tod bei natürlichen Personen,
· durch Auflösung der juristischen Person,
· durch freiwilligen Austritt,
· durch Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum jeweiligen Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Interessen des Vereins schuldhaft in grober Weise verletzt werden.
§ 7 Beiträge
1.Die Höhe und der jährlichen Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2.Die Fälligkeit der Beiträge ist zum Jahresbeginn zu entrichten und gilt für ein Jahr (Jahresbeitrag).
§ 8 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den für sie vorgesehenen Veranstaltungen teilzunehmen und sonstige Vereinseinrichtungen zu benutzen.
2. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.
Stimmberechtigt sind lediglich die ordentlichen Mitglieder, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat.
Die Übertragung des Stimmrechtes ist nur mit schriftlicher Vollmacht, die nur an ein anderes ordentliches Mitglied erteilt werden kann, zulässig.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.
Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten.
Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand mitzuteilen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• Mitgliederversammlung (§ 10)
• Vorstand (§ 11)
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung einberufen.
Die Einberufung ist wirksam durch Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein vom Mitglied bekannt gegebene Anschrift oder per E-Mail an die letzte dem vom Mitglied bekannte E-Mail Adresse. Der Vorstand kann -er ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder hierzu verpflichtet -außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse fertigt der Vorstand ein Protokoll an, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern in Abschrift zuzuleiten ist.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
• Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§ 11),
• Bestimmung der Vereinspolitik und Genehmigung der Projekte im Einzelnen,
• Entgegennahme der Jahresberichte und -abschlüsse des Vorstandes und dessen Entlastung,
• Genehmigung eines Haushaltsplanes,
• Bestimmung des Aufnahmegeldes und der Mitgliedsbeiträge,
• Satzungsänderungen,
• Auflösung des Vereins.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt, und zwar mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von drei Jahren.
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neubestellung der jeweiligen Gremien im Amt. Eine Widerwahl ist zulässig.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse Über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist zulässig.
Hierzu ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in der Mitgliederversammlung erforderlich.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch durch schriftliche Befragung aller ordentlichen Mitglieder ohne Zusammentreten der Versammlung im Wege schriftlicher Stimmabgabe erfolgen.
In diesem Falle hat der Vorstand angemessene Fristen zur Stimmabgabe über einen Abstimmungspunkt oder mehrere Abstimmungspunkte zu setzen.
Nach Ablauf dieser Frist wird die Stimme eines ordentlichen Mitgliedes, das nicht abgestimmt hat, der Nichtbeteiligung an der Mitgliederversammlung gleichgestellt.
Für Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren gelten die gleichen Mehrheiten wie für Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen. Für im schriftlichen Verfahren gefasste Beschlüsse gelten abgegebene Stimmen als Präsenz in der Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
2. Der Vorsitzende -im Verhinderungsfall sein Stellvertreter -beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Vorstandsmitglied gegenüber dem Vorsitzenden ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.
3.) Bei Rechtsgeschäften über 900 EUR muss zuvor die Zustimmung des Gesamtvorstandes eingeholt werden.
4. Im Vorstand entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand legt entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Einzelheitender Vereinsarbeit fest.
5. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
6. Über die Vorstandsitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied, aus welchem Grund auch immer, vorzeitig aus, so findet in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt.
§ 12 Kassenprüfer
Durch die Mitgliederversammlung werden jeweils für drei Jahre ein Kassenprüfer gewählt.
Dieser hat die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen.
Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§ 13 Finanzierung
Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen, Spenden und andere finanzielle Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.
§ 14 Auflösung des Vereins, Zweckerreichung
1. Die Auflösung desVereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit wie bei Satzungsänderungen.
2. Bei Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsvorsitzende Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung.
4. Im Übrigen ist der Zweck des Vereins erreicht, wenn er in eine Stiftung mit gleicher Zielrichtung umgewandelt werden kann. Zu allen hierfür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der hierzu vorzunehmenden Auflösung des Vereins ist der Vorstand zu berufen.
Die vorstehende Satzung wurde am 30.Juli 2014 während der Gründungsversammlung
Art ProPan Haus für Kunst & Projekte
Untere Mühle 3
67435 NW-Speyerdorf
beschlossen.
Freistellungsbescheinigung
Finanzamt Neustadt vom 13.08.2014
Steuernummer 31 / 662 / 01904
Registerblatt VR 60879
Projekt 51 e.V. Verein für Kunst & Kultur Lachen – Speyerdorf / Neustadt a.d.W.
Untere Mühle 3 67435 Neustadt
Bescheid vom 13.08.2014 nach §60a Abs.1AO über die
gesonderte Feststellung der Einhaltung der
Satzungsmäßigen Voraussetzung nach §§ 51,59,60 und 61 AO
E. Hinweis zur Steuerbegünstigung
Die Körperschaft fördert nach ihrer Satzung
Folgende gemeinnützige Zwecke:
Kunst (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO )
Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO )
Denkmalschutz & Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AO )
F. Hinweis zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
für Spenden
Die Körperschaft ist berechtigt , für Spenden , die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werde, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs.1 EStDV ) auszustellen.
Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge
Die Körperschaft ist berechtigt Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs.1 EStDV ) auszustellen.